Vorstand Satzung Mädchen Mannschaft Damen Mannschaft Sponsoring Aktivitäten

Satzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen "Fussball-Förderverein-BiWi für Mädchen- und Damenfussball e.V.". (im folgenden Verein genannt).
2. der Verein hat seinen Sitz in Löhne und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Bad Oeynhausen eingetragen.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweckbestimmung

1. Zweck des Vereins ist die ideelle und finanzielle Förderung des Mädchen- und Damenfussballs des
SV Bischofshagen-Wittel
2. Bereitstellung von Sachmitteln und Zuwendung für steuerbegünstigte Zwecke der in § 2.1 genannten Einrichtung/ Körperschaft und ideelle und bei Bedarf materielle Unterstüzung zur Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke im Bereich des Mädchen- und Damenfussballs.
3. Für die Erfüllung dieser satzungmäßigen Zwecke sollen geeignete Mittel durch Beiträge, Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendung eingesetzt werden.
4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Er ist ein Förderverein im Sinne von § 58 Nr. 1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung des Mädchen- und Damenfussballs des SV Bischofshagen-Wittel verwendet.
5. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
6. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke eingetzt werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind begünstigt werden.
8. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
9. Die Ausübung von Ämtern nach den Satzungsvorgaben erfolgt ausschließlich ehrenamtlich.


§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person, Personenvereinigung werden, die bereit ist, Ziele und Satzungszwecke des Vereins nachhaltig zu fördern.

Innerhalb der Mitgliedschaft können sich aktive Mitglieder den im Verein direkt mitarbeitenden Mitgliedern anschließen. Fördermitglieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereins in geeigneter Weise fördern und unterstützen.

Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besondere Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder und können insbesondere an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen teilnehmen.


§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung/ Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.

Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck- auch in der Öffentlichkeit- in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.


§ 5 Beginn/ Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag enscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmeherheit abschließend. Der Vorstand ist nicht verpflichtet Ablehnungsgründe dem/ der Antragssteller/ -in mitzuteilen, ein Aufnahmeanspruch ist ausgeschlossen.

Ummeldungen in der Mitgliedschaft (von aktiven Mitgliedschaft auf Fördermitgliedschaft) müssen mit einer Frist von drei Monaten dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden, ohne dass es die Beitragspflicht für das laufende Vereinsjahr berührt.

Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.

Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahrs unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

Der Ausschluss eines Mitglieds kann mit sofortiger Wirkung und aus wichtigen Grund dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnung den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschuss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewehr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. der Anspruch auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.


§ 6 Mitgliedsbeitäge

Für die Höhe der jährlichen Mitgliedsbeiträge, Förderbeiträge, Aufnahmegebühren/ Umlagen, ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.


§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

1. die Mitgliederversammlung

2. der Vorstand


§ 8 Mitgliederversammlung

1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung; sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

° Die Jahresberichte entgegenzunehmen und zu beraten.
° Entlastung des Vorstands,
° (im Wahljahr) den Vorstand zu wählen,
° über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins zu bestimmen,
die Kassenprüfer zu wählen, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht angestellte des Vereins sein dürfen.

2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahrs, nach Möglichkeiten im ersten Halbjahr des Geschäftsjahrs, einberufen. Die Einladung erfolgt einen Monat vorher schriftlich durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgestzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse.

3. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Punkte zu umfassen:

° Bericht des Vorstands,
° Bericht des Kassenprüfers,
° Entlastung des Vorstands,
° Wahl von zwei Kassenprüfern/-innen, sofern sie ansteht,
° Genehmigung des vom Vorstand vorzulegenden Haushaltsvorschlags für das laufende Geschäftsjahr,
° Festsetzung der Beiträge/ Umlagen für das laufende Geschäftsjahr bzw. zur Verabschiedung von Beitragsordnungen,
° Beschlussfassung über vorliegende Anträge.

4. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriflich einzureichen. Nachträglich eingereichte Tagesordnungspunkte müssen Mitgliedern rechtzeitig vor Beginn der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.

Spätere Anträge -auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge- müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigen Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge).

5. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder, dies schriftlich unter Angaben des Zwecks und der Gründe, vom Vorstand verlangt wird. Die Einladung erfolgt schriftlich wie unter § 7.2 aber 10 Tage vorher.

6. Der/die Vorsitzende oder eine/r seiner stellvertreter/ innen leitet die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des/der Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung eine/n besonderen Versammlungsleiter/in bestimmen.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokkoll innerhalb von vier Wochen nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied sowie dem Protokollführer unterzeichnet. Das Protokoll kann von jedem Mitglied eingesehen werden.


§ 9 Stimmrecht/ Beschlussfähigkeit

1. Stimmberechtigt sind ordentliche Mitglieder (aktive Mitglieder/ Fördermitglieder) und Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 18. Lebensjahrs eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf. Eine Stimmübertragung ist ausgeschlossen. Juristische Personen stimmen durch Vertreter ebenfalls mit einer Stimme ab.

2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

3. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Bei Stimmgleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.

4. Abstimmungen in der Mitgliederversammlung sind nur dann schriftlich und geheim durchzuführen, wenn dies auf Verlangen der Mehrheit der an der Beschlussfassung teilnehmenden Mitglieder ausdrücklich verlangt wird.

5. Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine Zweidrittel-Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich.

6. Satzungsänderungen werden allen Vereinsmitgliedern schriftlich mitgeteilt.


§ 10 Vorstand

1. Die Vorstandschaft setzt sich wie folgt zusammen:

° ein/eine Vorsitzende/r
° zwei stellvertretende/r Vorsitzende/r
° ein/eine Schatzmeister/in
° ein/eine Schriftführer/in

Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger im Amt.

2. Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung einsetzen.

3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die erste Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende, der/die Schatzmeister/in und der/die Schriftführer/in. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

4. Die Vorstandschaft beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind oder einer Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren zustimmen. Bei Stimmgleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

5. Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.

6. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner/ihrer Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Mitgliederversammlung im Amt.


§ 11 Kassenprüfer

Über die Jahresmitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von 2 Jahren zu wählen. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße und steuerliche korrekte Mittelverwendung festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckgemäße der vom Vorstand getätigten Aufgaben. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfer zu unterrichten. Die unbegrenzte Wiederwahl von Kassenprüfern ist möglich.


§ 12 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks geht das eventuell noch vorhandene Vereinsvermögen nach Prüfung und Einwilligung durch das zuständige Finanzamt als Spende die

Stiftung Deutsche Kinderkrebshilfe
Der Deutschen Krebshilfe
Buschstraße 32
53113 Bonn

Besteht diese Einrichtung nicht mehr ist das Vereinsmögen an die Stadt Löhne zur Verwirklichung gemeinnütziger steuerbegünstigter Zwecke zu überweisen.


§ 13 Liquidatoren

Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstansmitglieder bestimmt soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abweichend beschließt.


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